512.21
VMDPOMIOOPSM
CH
Art. 110 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Spezialisten, Spezialistinnen und Fachoffiziere, Fachoffizierinnen
VMDP; 8. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 110 VMDP · Spezialisten, Spezialistinnen und Fachoffiziere, Fachoffizierinnen
Die Militärdienstpflicht für Spezialisten und Spezialistinnen, die vor dem 1. Januar 2018 eingeteilt wurden und nach neuem Recht nicht mehr als Spezialisten oder Spezialistinnen gelten, dauert längstens bis zum 31. Dezember 2022.
Spezialisten und Spezialistinnen der Grade Hauptmann bis Oberst sowie Fachoffiziere und Fachoffizierinnen, die vor dem 1. Januar 2018 eingeteilt wurden, leisten in Ausbildungsdiensten der Formationen höchstens 300 Tage Ausbildungsdienst.
Fachoffiziere und Fachoffizierinnen, die vor dem 1. Januar 2018 ernannt wurden und keine Offiziersfunktion bekleiden, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2022 ernannt bleiben.