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Art. 109a Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Ausbildungsdienstpflicht für aus Bestandesgründen nicht in die aktive Armee eingeteilte Angehörige der Armee

VMDP; 8. Kapitel: Schlussbestimmungen
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Art. 109a VMDP · Ausbildungsdienstpflicht für aus Bestandesgründen nicht in die aktive Armee eingeteilte Angehörige der Armee

Angehörigen der Armee, die vor dem 31. Dezember 2017 ihre Ausbildungsdienstpflicht noch nicht erfüllt hatten und aus Bestandesgründen nicht in der aktiven Armee eingeteilt waren, werden pro Kalenderjahr dieser Nichteinteilung 19 Tage an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet, abzüglich im entsprechenden Jahr effektiv geleisteter oder aus persönlichen Gründen verschobener Tage Ausbildungsdienst.

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