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Art. 109 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Ausbildungsdienstpflicht bei Beförderung oder Funktionsübernahme vor dem 1. Januar 2018

VMDP; 8. Kapitel: Schlussbestimmungen
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Art. 109 VMDP · Ausbildungsdienstpflicht bei Beförderung oder Funktionsübernahme vor dem 1. Januar 2018

Die Zahl der insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tage Ausbildungsdienst für die folgenden Angehörigen der Armee, die vor dem 1. Januar 2018 zu ihrem aktuellen Grad befördert wurden, beträgt für: a. Obergefreite: 245 Tage; abis. Obergefreite als Grenadier, Grenadierin: 280 Tage; b. Korporale: 260 Tage; c. Wachtmeister: 400 Tage; d. Wachtmeister als Grenadier oder Grenadierin: 425 Tage; dbis. Wachtmeister als Fallschirmaufklärer oder Fallschirmaufklärerin: 865 Tage; e. Oberwachtmeister: 430 Tage; ebis. Oberwachtmeister als Fallschirmaufklärer oder Fallschirmaufklärerin: 865 Tage; f. Feldweibel: 450 Tage; g. Hauptfeldweibel oder Fouriere: 500 Tage; h. Adjutantunteroffiziere: 620 Tage; i. Stabsadjutanten: 630 Tage; j. Haupt- oder Chefadjutanten: 730 Tage; k. Subalternoffiziere: 600 Tage; kbis. Subalternoffizier als Fallschirmaufklärer oder Fallschirmaufklärerin: 1105 Tage.

Die Zahl der insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tage Ausbildungsdienst für die folgenden Angehörigen der Armee, welche die Offiziersschule vor dem 31. Dezember 2017 absolviert haben und den praktischen Dienst nach dem 1. Januar 2018 absolvieren, beträgt für: a. Militärärzte, Militärärztinnen und Apotheker, Apothekerinnen: 456 Tage; b. Zahnärzte und Zahnärztinnen: 538 Tage; c. Veterinärärzte, Veterinärärztinnen und Lebensmittelinspektoren, Lebensmittelinspektorinnen: 536 Tage.

Die Zahl der insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tage Ausbildungsdienst für die folgenden Angehörigen des militärischen Flugdienstes, die vor dem 1. Januar 2018 zu ihrem aktuellen Grad befördert wurden, beträgt für: a. Hauptleute als Militärpilot, Militärpilotin, Bordoperateur, Bordoperateurin, Drohnenoperateur oder Drohnenoperateurin: 1311 Tage; b. Major als Militärpilot, Militärpilotin, Bordoperateur, Bordoperateurin, Drohnenoperateur oder Drohnenoperateurin: 1368 Tage; c. Oberstleutnant als Militärpilot, Militärpilotin, Bordoperateur, Bordoperateurin, Drohnenoperateur oder Drohnenoperateurin: 1380 Tage.

Hauptleute und Stabsoffiziere, die vor dem 1. Januar 2018 zu ihrem aktuellen Grad befördert oder in ihre aktuelle Funktion eingeteilt wurden und für die keine Weiterausbildung vorgesehen ist, leisten Ausbildungsdienste während vier bis acht Jahren.

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