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Art. 106 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP)

VMDP; 8. Kapitel: Schlussbestimmungen
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Art. 106 VMDP

Das VBS regelt: a. die Einzelheiten wie die Aufteilung, die Teilnehmer und die Teilnehmerinnen und die Zulassungsbedingungen für: 1. die Grund- und Kaderausbildungsdienste, 2. die Ausbildungsdienste zur Übernahme einer neuen Funktion in demselben Grad, 3. die Dienste ausserhalb der Formation; b. die weiteren berufsbezogenen Ausbildungsdienste des militärischen Personals.

Es kann anordnen: a. die Verkürzung oder die Verlängerung von Ausbildungsdiensten bei Ereignissen höherer Gewalt; b. gleich lange oder kürzere Dienste bei besonderen Ausbildungsbedürfnissen im Einzelfall.

Die Gruppe Verteidigung kann zur Umsetzung bestehender Rahmenabkommen im Bereich der militärischen Ausbildungszusammenarbeit nach Artikel 48 a MG im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Sicherheitspolitik (SEPOS) selbstständig Staatsverträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7 a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 abschliessen.

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