Art. 106 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP)
Art. 106 VMDP
Das VBS regelt: a. die Einzelheiten wie die Aufteilung, die Teilnehmer und die Teilnehmerinnen und die Zulassungsbedingungen für: 1. die Grund- und Kaderausbildungsdienste, 2. die Ausbildungsdienste zur Übernahme einer neuen Funktion in demselben Grad, 3. die Dienste ausserhalb der Formation; b. die weiteren berufsbezogenen Ausbildungsdienste des militärischen Personals.
Es kann anordnen: a. die Verkürzung oder die Verlängerung von Ausbildungsdiensten bei Ereignissen höherer Gewalt; b. gleich lange oder kürzere Dienste bei besonderen Ausbildungsbedürfnissen im Einzelfall.
Die Gruppe Verteidigung kann zur Umsetzung bestehender Rahmenabkommen im Bereich der militärischen Ausbildungszusammenarbeit nach Artikel 48 a MG im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Sicherheitspolitik (SEPOS) selbstständig Staatsverträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7 a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 abschliessen.