Art. 105 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Kommando Ausbildung
Art. 105 VMDP · Kommando Ausbildung
Das Kdo Ausb ist zuständig für: a. die Erstellung des Ausweises über die Erfüllung der Militärdienstpflicht; b. die Ausstellung und die Abgabe des Ausweises über die Erfüllung der Militärdienstpflicht an die dienstleistenden Personen, sofern dafür nicht die Kreiskommandanten und Kreiskommandantinnen zuständig sind; c. die Einteilung der Soldaten in eine Formation; d. die Neueinteilung und die Versetzung von Angehörigen der Armee; e. die Nachforschung über den Grund des Nichteinrückens bei allen nicht in Militärdienste eingerückten Angehörigen der Armee sowie den Entscheid betreffend die Überweisung an die Militärjustiz; f. die Verwendung der nicht in Formationen eingeteilten Angehörigen der Armee; g. die Aufnahme in militärische Kontrollen von Personen, die der Armee zugeteilt oder zugewiesen werden; h. den Erlass von Weisungen im Bereich Verstorbenen- und Vermisstendienst der Armee.