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Art. 104 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Kommandanten und Kommandantinnen von Formationen

VMDP; 7. Kapitel: Zuständigkeiten von Bund und Kantonen
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Art. 104 VMDP · Kommandanten und Kommandantinnen von Formationen

Die Kommandanten und Kommandantinnen kontrollieren in jedem Dienst ihrer Formation, ob die Daten, die ihnen von der kontrollführenden Stelle zugestellt werden, mit den Daten der Eingerückten übereinstimmen; Unstimmigkeiten melden sie der kontrollführenden Stelle zur Bereinigung.

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