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Art. 103 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Kontrollführende Stelle

VMDP; 7. Kapitel: Zuständigkeiten von Bund und Kantonen
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Art. 103 VMDP · Kontrollführende Stelle

Die Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung, denen nach der Armeeorganisation eine Formation oder ein Stab Bundesrat zur Kontrollführung zugewiesen ist: a. führen zur Kontrolle der Erfüllung der Militärdienstpflicht die Korpskontrolle; b. können auf begründetes Gesuch hin Aufgaben der Korpskontrolle für Betriebs- und Einsatzunterstützungsdetachemente an diejenigen Stellen der Bundesverwaltung abtreten, denen diese Detachemente zur Dienstleistung zugewiesen oder unterstellt sind.

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