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Art. 102 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Kantone, Kreiskommandanten oder Kreiskommandantinnen

VMDP; 7. Kapitel: Zuständigkeiten von Bund und Kantonen
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Art. 102 VMDP · Kantone, Kreiskommandanten oder Kreiskommandantinnen

Die Kreiskommandanten und Kreiskommandantinnen sind zuständig für: a. die Beschaffung der folgenden Daten über die Schweizer Bürger und Bürgerinnen spätestens am Ende des Jahres, in dem diese das 17. Altersjahr vollenden: 1. Name, 2. Vorname, 3. Geburtsdatum, 4. Heimatort, 5. Muttersprache, 6. Beruf, 7. Wohnadresse, 8. AHV-Nummer ; b. die Führung der Kontrolldaten nach Buchstabe a der stellungspflichtigen Personen; c. die Führung der Kontrolldaten nach Buchstabe a der militärdienstpflichtigen Personen, soweit nach Bundesrecht keine andere Stelle dafür zuständig ist; d. die Ausstellung und die Abgabe des Dienstbüchleins an die militärdienstpflichtigen Personen vor der Rekrutierung, sofern ein solches abgegeben wird; e. die Ausstellung und die Abgabe eines Ersatzes für das verloren gegangene Dienstbüchlein gegen eine vom Aufwand abhängige Gebühr von höchstens 300 Franken; f. die Nachforschung über den Grund des Nichteinrückens einer stellungspflichtigen Person zur Rekrutierung; g. die Nachforschung über den Aufenthaltsort einer stellungs- oder militärdienstpflichtigen Person, die an der gemeldeten Wohnadresse nicht auffindbar ist; h. die Ausschreibung einer stellungs- oder militärdienstpflichtigen Person im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) zur Aufenthaltsnachforschung, sofern der Aufenthaltsort nicht innert zweier Monate ermittelt werden kann; i. die Revokation der Ausschreibung im RIPOL, wenn die stellungs- oder militärdienstpflichtige Person wieder ordnungsgemäss militärisch angemeldet ist; j. die Abklärungen und den Entscheid im Rahmen eines Gesuchs um Auslandurlaub; k. die Aufbewahrung des Dienstbüchleins einer militärdienstpflichtigen Person mit Auslandurlaub.

Die Truppenkörper und die Formationen der Armee sind jeweils einem Kanton zur Wahrnehmung der besonderen kantonalen Aufgaben zugewiesen. Im Rahmen dieser besonderen Aufgaben haben die Kantone die folgenden Pflichten und Rechte: a. Sie sorgen für die Zusammenarbeit mit den Kommandos der Territorialdivisionen. b. Sie werden bei Kommandobesetzungen konsultiert. c. Sie haben das Recht, die Ausbildungsdienste zu besuchen.

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