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Art. 5 Verordnung vom 24. November 2004 über die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit (VMBM) - Medizinische Beurteilung der Militärdienstfähigkeit

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Art. 5 VMBM · Medizinische Beurteilung der Militärdienstfähigkeit

Für die medizinische Beurteilung der Militärdienstfähigkeit sind zuständig: a. während eines Dienstes: die mit der Betreuung der Truppe beauftragten Ärzte und Ärztinnen; b. ausserhalb eines Dienstes: die dafür angestellten Ärzte und Ärztinnen der Sanität der Logistikbasis der Armee (LBA); c. für die Angehörigen der Luftwaffe in besonderen Funktionen: das FAI.

Die mit der Betreuung der Truppe beauftragten Ärzte und Ärztinnen sind an den Entscheid der medizinischen UC gebunden.

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