511.12
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CH
Art. 4 Verordnung vom 24. November 2004 über die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit (VMBM) - Medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit
VMBM
Art. 4 VMBM · Medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit
Für die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit bildet der Oberfeldarzt medizinische Untersuchungskommissionen (UC).
Sie setzen sich zusammen aus einem oder einer Vorsitzenden und mindestens einem Beisitzer oder einer Beisitzerin, die als eidgenössisch diplomierte Ärzte oder Ärztinnen Angehörige der Armee oder durch die Armee angestellt sind.
Den medizinischen UC wird ein Sekretariat für die Verwaltungsarbeiten zugewiesen.