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TSCHGLPALPAN
CH
Art. 35a Tierschutzgesetz (TSchG) - Prüfungskommissionen
TSchG; 6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 35a TSchG · Prüfungskommissionen
Der Bundesrat kann Prüfungskommissionen ernennen, die Prüfungen durchführen von Personen, die Funktionen beim Vollzug dieses Gesetzes wahrnehmen.
Die Prüfungskommissionen eröffnen die Prüfungsergebnisse in Form einer Verfügung.
Der Bundesrat kann die Durchführung von Prüfungen an die Kantone delegieren.