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Art. 32a Tierschutzgesetz (TSchG) - Internationale Zusammenarbeit

TSchG; 6. Kapitel: Schlussbestimmungen
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Art. 32a TSchG · Internationale Zusammenarbeit

Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge abschliessen über die Ausbildung, die Durchführung von Kontrollen und den Informationsaustausch im Bereich des Tierschutzes.

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