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Art. 20e Tierschutzgesetz (TSchG) - Ergänzende Regelungen

TSchG; 2. Kapitel: Umgang mit Tieren
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Art. 20e TSchG · Ergänzende Regelungen

Der Bundesrat regelt: a. die Zusammenarbeit mit den Kantonen; b. den Datenkatalog; c. die Verantwortlichkeiten für die Datenbearbeitung; d. die Zugriffsrechte, namentlich den Umfang der Zugriffe im Abrufverfahren; e. die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen, namentlich die Voraussetzungen für die Zugriffserteilung; f. die Archivierung; g. die Aufbewahrungs- und die Löschungsfrist.

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