455.61
CH
Art. 3 Verordnung vom 1. September 2010 über das Informationssystem im Bereich der Tierversuche (Animex-ch-Verordnung) - Begriffe
Animex-ch-Verordnung
Art. 3 Animex-ch-Verordnung · Begriffe
Die folgenden Ausdrücke bedeuten: a. Institute und Laboratorien: Organisationseinheiten innerhalb der Universität, der Industrie oder anderer Einrichtungen, die Tierversuche durchführen; b. Forscherin oder Forscher: Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eines Instituts, eines Laboratoriums oder einer Versuchstierhaltung.
Der Begriff Versuchstierhaltung ist im Sinn von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe m der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 zu verstehen.