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455.110.2 VTSCHSOPANABOPANMAC CH

Art. 2 Verordnung des BLV vom 8. November 2021 über den Tierschutz beim Schlachten (VTSchS) - Fixierung der Tiere

VTSchS
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Art. 2 VTSchS · Fixierung der Tiere

Schlachtvieh, Hausgeflügel, Hauskaninchen, Laufvögel und Gehegewild müssen vor der Betäubung auf geeignete Art fixiert werden, ausgenommen: a. Rinder und Gehegewild, die auf der Weide aus Distanz geschossen werden; b. Hausgeflügel und Schweine, die mit Gas betäubt werden; c. Schweine, die in einer Gruppe auf kleinem Raum mit der Elektrozange betäubt werden.

Die Fixation muss derart vorgenommen werden, dass sie Folgendes ermöglicht: a. die unverzügliche und wirksame Betäubung der Tiere und ihre unmittelbare Entblutung; b. die sofortige Nachbetäubung eines unzureichend betäubten Tieres.

Elektrische Betäubungsgeräte dürfen nicht dazu verwendet werden, Tiere zu fixieren oder bewegungsunfähig zu machen.

Fixierte Tiere sind unverzüglich zu betäuben.

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