Art. 97 Tierschutzverordnung (TSchV) - Anforderungen an Personen im Umgang mit Fischen und Panzerkrebsen
Art. 97 TSchV · Anforderungen an Personen im Umgang mit Fischen und Panzerkrebsen
Wer die Berufsfischerei betreibt, muss über eine Ausbildung nach Artikel 196 verfügen.
Wer gewerbsmässig Speisefische, Besatzfische oder Panzerkrebse züchtet oder hält, muss über eine Ausbildung nach Artikel 197 verfügen.
Wer nicht gewerbsmässig Speisefische, Besatzfische oder Panzerkrebse fängt, markiert, züchtet oder tötet oder wer nicht gewerbsmässig Speisefische oder Besatzfische hält, muss einen Sachkundenachweis nach Artikel 5 a der Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei oder nach Artikel 198 der vorliegenden Verordnung erbringen. Das Fangen und Töten ist ohne Sachkundenachweis gestattet, wenn im betreffenden Kanton zum Angeln in öffentlichen Gewässern kein Patent oder ein Kurzpatent bis zu einem Monat Dauer erforderlich ist.