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455.1 TSCHVOPAN CH

Art. 91 Tierschutzverordnung (TSchV) - Beizug von Fachpersonen

TSchV; 4. Kapitel: Wildtiere
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Art. 91 TSchV · Beizug von Fachpersonen

In gewerbsmässigen Wildtierhaltungen, die öffentlich zugänglich sind, muss: a. eine Tierärztin oder ein Tierarzt mit Fachkenntnissen über Wildtiererkrankungen den Tierbestand regelmässig überwachen und prophylaktische Massnahmen treffen; b. eine Fachperson mit Kenntnissen in Tiergartenbiologie die Betriebsleitung vor der Anschaffung neuer Tierarten, bei der Tierhaltung, der Tierpflege, der Bestandesplanung sowie bei Bau und Gestaltung von Gehegen beraten.

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