455.1
TSCHVOPAN
CH
Art. 91 Tierschutzverordnung (TSchV) - Beizug von Fachpersonen
TSchV; 4. Kapitel: Wildtiere
Art. 91 TSchV · Beizug von Fachpersonen
In gewerbsmässigen Wildtierhaltungen, die öffentlich zugänglich sind, muss: a. eine Tierärztin oder ein Tierarzt mit Fachkenntnissen über Wildtiererkrankungen den Tierbestand regelmässig überwachen und prophylaktische Massnahmen treffen; b. eine Fachperson mit Kenntnissen in Tiergartenbiologie die Betriebsleitung vor der Anschaffung neuer Tierarten, bei der Tierhaltung, der Tierpflege, der Bestandesplanung sowie bei Bau und Gestaltung von Gehegen beraten.