Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
455.1 TSCHVOPAN CH

Art. 87 Tierschutzverordnung (TSchV) - Fütterungsverbot

TSchV; 4. Kapitel: Wildtiere
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Art. 87 TSchV · Fütterungsverbot

In öffentlich zugänglichen Wildtierhaltungen ist den Besucherinnen und Besuchern das unkontrollierte Füttern zu verbieten.

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