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455.1 TSCHVOPAN CH

Art. 85 Tierschutzverordnung (TSchV) - Anforderungen an Personen, die Wildtiere halten oder betreuen

TSchV; 4. Kapitel: Wildtiere
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Art. 85 TSchV · Anforderungen an Personen, die Wildtiere halten oder betreuen

In bewilligungspflichtigen Wildtierhaltungen müssen die Tiere unter der Verantwortung einer Tierpflegerin oder eines Tierpflegers betreut werden.

In Wildtierhaltungen mit nur einer Tiergruppe mit ähnlichen Haltungsansprüchen genügt es, wenn die für die Tierbetreuung verantwortliche Person über eine Ausbildung nach Artikel 197 verfügt.

In privaten Wildtierhaltungen, in denen ausschliesslich die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die Tiere betreut, genügt ein Sachkundenachweis, wenn es sich um Tiere folgender Arten handelt: a. Frettchen, Nasenbär, Waschbär, Bennetwallaby, Parmawallaby und Tiere der Ordnungen Fledertiere, Insektenfresser, Tenrekartige, Spitzhörnchen sowie Nagetiere, soweit sie der Bewilligungspflicht unterstehen; b. sämtliche bewilligungspflichtigen Vögel, ausser Laufvögel, Pinguine, Kranichvögel und alle Greifvögel; c. sämtliche bewilligungspflichtigen Reptilien, ausser Riesen‑ und Meeresschildkröten sowie Krokodile; d. Fische, soweit sie der Bewilligungspflicht unterstehen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

EDGS.2024.30 · ag (Art. 85 Abs. 2, Art. 192 Abs. 1 lit. b, Art. 197 TSchV)
Hybrid Animal Seizure Upheld Over Owner's Appeal
Refers to the qualifications required for personnel responsible for animal care.