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455.1 TSCHVOPAN CH

Art. 76d Tierschutzverordnung (TSchV) - Anbieten von Hunden

TSchV; 3. Kapitel: Haustiere
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Art. 76d TSchV · Anbieten von Hunden

Wer Hunde öffentlich anbietet, muss folgende Informationen schriftlich angeben: a. Vorname, Name und Adresse der Anbieterin oder des Anbieters; b. Herkunftsland des Hundes; c. Zuchtland.

Die Betreiberinnen und Betreiber der Internetplattformen und die Verlegerinnen und Verleger der Zeitschriften sorgen für die Vollständigkeit der Angaben.

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