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455.1 TSCHVOPAN CH

Art. 76 Tierschutzverordnung (TSchV) - Hilfsmittel und Geräte

TSchV; 3. Kapitel: Haustiere
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Art. 76 TSchV · Hilfsmittel und Geräte

Hilfsmittel dürfen nicht derart verwendet werden, dass dem Tier Verletzungen oder erhebliche Schmerzen zugefügt werden oder dass es stark gereizt oder in Angst versetzt wird.

Die Verwendung von Geräten, die elektrisieren, für den Hund sehr unangenehme akustische Signale aussenden oder mittels chemischer Stoffe wirken, ist verboten.

Auf Gesuch hin kann die kantonale Behörde Personen, die sich über die notwendigen Fähigkeiten ausweisen, die Verwendung von Geräten, die elektrisieren oder für den Hund sehr unangenehme akustische Signale aussenden, ausnahmsweise zu therapeutischen Zwecken bewilligen. Die Befähigung ist durch die kantonale Behörde oder durch eine von ihr beauftragte Organisation zu prüfen. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt nach Anhörung der Kantone Inhalt und Form der Ausbildung und Prüfung fest.

Wer bewilligungspflichtige Geräte einsetzt, muss jeden Geräteeinsatz dokumentieren und auf Ende Kalenderjahr der kantonalen Behörde eine Zusammenstellung aller Einsätze einreichen. Anzugeben sind: a. Datum jedes Einsatzes; b. Grund des Einsatzes; c. Auftraggeberin oder Auftraggeber; d. Signalement und Kennzeichnung des Hundes; e. Ergebnis des Geräteeinsatzes.

Hilfsmittel, die zur Verhinderung von Bissen um den Fang des Hundes platziert sind, müssen anatomisch richtig geformt sein und ausreichendes Hecheln ermöglichen.

Das Anwenden von Mitteln zur Verhinderung von Laut- und Schmerzensäusserungen ist verboten.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (4)

AGVE.2005.87 · ag (Art. 76 Abs. 1ter TSchV)
Farmer's Retroactive Exemption Claim Denied in Direct Payment Dispute
Cited to explain the conditions under which an exemption permit could have been applied for, but was not.
52.2003.66 · ti (art. 76 OPAn)
Cattle Farmer Outdoor Access Requirement Upheld
Although cited in the preamble to the final orders, it governs exceptions to the requirement for outdoor movement, which is central to the appeal's subject matter.
AGVE.2000.107 · ag (Art. 76 Abs. 1ter TSchV)
Animal Welfare Exception Does Not Shield Farmers from Direct Payment Requirements
The court referenced this provision to explain that the exception permit granted under it did not exempt the appellant from the direct payment requirements.
AGVE.2000.107 · ag (Art. 76 Abs. 1ter TSchV)
Animal Welfare Permit Does Not Exempt from Direct Payment Regulations
This provision was cited to explain that an exception permit granted under it for animal welfare does not automatically qualify as a waiver of direct payment requirements because no such exception is provided for in direct payment legislation.