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455.1 TSCHVOPAN CH

Art. 72 Tierschutzverordnung (TSchV) - Unterkunft, Böden

TSchV; 3. Kapitel: Haustiere
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Art. 72 TSchV · Unterkunft, Böden

Für Hunde, die im Freien gehalten werden, müssen eine Unterkunft und ein geeigneter Liegeplatz vorhanden sein. Ausgenommen sind Herdenschutzhunde, während sie eine Herde bewachen.

Hunden muss geeignetes Liegematerial zur Verfügung stehen.

Hunde dürfen nicht auf perforierten Böden gehalten werden.

Bei Boxenhaltung und bei Zwingerhaltung müssen die Gehege den Anforderungen nach Anhang 1 Tabelle 10 entsprechen.

Bei Boxenhaltung und bei Zwingerhaltung müssen für jeden Hund eine erhöhte Liegefläche und eine Rückzugsmöglichkeit vorhanden sein. In begründeten Fällen, namentlich bei kranken oder alten Tieren, kann auf die Rückzugsmöglichkeit verzichtet werden.

Nebeneinander liegende Zwinger oder Boxen müssen mit geeigneten Sichtblenden versehen sein.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)

VG.2024.00077 · gl (Art. 72 Abs. 1 Satz 1 TSchV)
Dog Welfare Restrictions Upheld Against Owners
Cited regarding the requirement for dogs to have accommodation and suitable lying areas.
VG.2024.00077 · gl (Art. 72 Abs. 2 TSchV)
Dog Welfare Restrictions Upheld Against Owners
Cited regarding the requirement for dogs to have suitable lying material.
VG.2024.00077 · gl (Art. 72 Abs. 4 TSchV)
Dog Welfare Restrictions Upheld Against Owners
Cited regarding requirements for kennel enclosures, including elevated lying surfaces and retreat possibilities for each dog.