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455.1 TSCHVOPAN CH

Art. 63 Tierschutzverordnung (TSchV) - Stacheldrahtverbot

TSchV; 3. Kapitel: Haustiere
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Art. 63 TSchV · Stacheldrahtverbot

Das Verwenden von Stacheldraht für Zäune von Gehegen ist verboten.

Die kantonale Behörde kann für weitläufige Weiden, die über eine zusätzliche Begrenzung verfügen, befristete Ausnahmebewilligungen zur Verwendung von Stacheldraht erteilen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VPB 84-553 (Art. 63 TSchV)
Household Expenditure Statistics Review
Cited in the written explanation of the postulat regarding the scope of cantonal oversight for animal testing facilities.