Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
455.1 TSCHVOPAN CH

Art. 52 Tierschutzverordnung (TSchV) - Haltung

TSchV; 3. Kapitel: Haustiere
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Art. 52 TSchV · Haltung

Schafe dürfen nicht angebunden gehalten werden.

Schafe dürfen kurzfristig angebunden oder anderweitig fixiert werden.

Für Schafe muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen ist.

Einzeln gehaltene Schafe müssen Sichtkontakt zu Artgenossen haben.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

SK 2010 364 · be (Art. 52 Abs. 3 TschV)
Sheep Welfare: Shelter Requirements During Extreme Winter Conditions
The Appellant was acquitted of the charge related to this provision because it was determined not to apply to outdoor pasture keeping.