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455.1 TSCHVOPAN CH

Art. 46 Tierschutzverordnung (TSchV) - Schutz vor Hitze

TSchV; 3. Kapitel: Haustiere
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Art. 46 TSchV · Schutz vor Hitze

In neu eingerichteten Ställen müssen bei Hitze für Schweine ab 25 kg in Gruppenhaltung sowie Eber Abkühlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

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