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455.1 TSCHVOPAN CH

Art. 41 Tierschutzverordnung (TSchV) - Laufställe

TSchV; 3. Kapitel: Haustiere
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Art. 41 TSchV · Laufställe

In Laufställen für Rinder müssen die Laufgänge so angelegt und so breit sein, dass die Tiere einander ausweichen können.

In Laufställen mit Liegeboxen dürfen nicht mehr Tiere eingestallt werden, als Liegeboxen vorhanden sind. Liegeboxen müssen mit einer Bugkante versehen sein.

Kalbende Tiere müssen in einem genügend grossen, besonderen Abteil untergebracht werden, in dem sie sich frei bewegen können. Ausgenommen sind Geburten auf der Weide oder Einzelfälle, bei denen die Geburt zu einem nicht vorhersehbaren Zeitpunkt stattfindet.

Für die Aufnahme des Grundfutters muss pro Tier ein genügend breiter Fressplatz vorhanden sein, ausser bei geeigneten Formen der Vorratsfütterung.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

EDGS.2023.13 · ag (Art. 41 Abs. 3 TSchV)
Appeal Dismissed: Appellant Lacks Ability to Keep Cattle Due to Repeated Welfare Violations
This provision, regarding the housing of calving animals in a special, sufficiently large compartment, was applied to find the owner at fault for not making adequate preparations for calving.
WBE.2021.399 · ag (Art. 41 Abs. 2 TSchV)
Animal Welfare Order Upheld Amidst Deficiencies
This provision was cited as the legal basis for the finding of overcrowding in a stable section where the number of cows exceeded the number of available lying boxes.