Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
455.1 TSCHVOPAN CH

Art. 33 Tierschutzverordnung (TSchV) - Beleuchtung

TSchV; 3. Kapitel: Haustiere
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (257 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 33 TSchV · Beleuchtung

Haustiere dürfen nicht dauernd im Dunkeln gehalten werden.

Räume, in denen sich die Tiere überwiegend aufhalten, müssen durch Tageslicht beleuchtet werden.

Die Beleuchtungsstärke muss tagsüber mindestens 15 Lux betragen, ausgenommen in Ruhe- und Rückzugsbereichen sowie in Nestern, sofern die Tiere permanent einen anderen, ausreichend hellen Standort aufsuchen können; die Beleuchtungsstärke für Hausgeflügel richtet sich nach Artikel 67.

Wird mit Tageslicht die Beleuchtungsstärke in am 1. September 2008 bestehenden Räumen mit zumutbarem Aufwand an Kosten oder Arbeit für den Einbau von Fenstern oder lichtdurchlässigen Flächen nicht erreicht, so sind zusätzlich geeignete künstliche Lichtquellen einzusetzen.

Die Lichtphase darf nicht künstlich über 16 Stunden pro Tag ausgedehnt werden, ausgenommen bei Küken während der ersten drei Lebenstage, in denen die Lichtphase auf 24 Stunden verlängert werden darf. Bei der Verwendung von Beleuchtungsprogrammen kann die Lichtphase in der Legehennenaufzucht verkürzt werden.

Beleuchtungsprogramme mit mehr als einer Dunkelphase pro 24 Stunden sind verboten.

← Art. 32 TSchV Tierschutzverordnung (TSchV) - Gegenstand Art. 34 TSchV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (4)

B.2017.215 · sg (Art. 33 TSchV)
Farm Operator Indefinite Animal Keeping Ban Upheld Over Repeated Welfare Violations
This provision was mentioned regarding lighting requirements for domestic animals, within the broader context of the animal welfare legislation.
B.2017.215 · sg (Art. 33 TSchV)
Petitioner v. Administrative Court on Indefinite Animal Keeping Ban
Cited in the reasoning section (E. 3.1) as a provision that was correctly applied by the lower authority regarding lighting requirements for domestic animals.
Umnutzung.eines.Schu · ag (Art. 33 Abs. 2 TSchV)
Residential Zone Horse Keeping Permitted Under Specific Conditions
Sets minimum lighting requirements for stables.
A/2616/2012 · ge (art. 33 al. 3 OPAn)
Equestrian Facility Owners v. Administrative Authority Regarding Horse Housing Standards
The court took note of the appellants' commitment to ensure lighting intensity of at least 15 lux in stable No. 3, as required by this article.