455.1
TSCHVOPAN
CH
Art. 201 Tierschutzverordnung (TSchV) - Organisation der fachspezifischen Aus- und Weiterbildungen
TSchV; 9. Kapitel: Aus- und Weiterbildung in der Tierhaltung
Art. 201 TSchV · Organisation der fachspezifischen Aus- und Weiterbildungen
Die Unternehmen, die Tiere gewerbsmässig transportieren, organisieren in Zusammenarbeit mit den Fachverbänden Aus- und Weiterbildungskurse für den Transport von Tieren.
Schlachtbetriebe organisieren in Zusammenarbeit mit den Fachverbänden Aus- und Weiterbildungskurse für den Umgang mit Schlachttieren.
Institute und Laboratorien, die Tierversuche durchführen, organisieren in Zusammenarbeit mit den Fachvereinigungen Aus- und Weiterbildungskurse für den Umgang mit Versuchstieren sowie die Durchführung und die Leitung von Tierversuchen.
Die kantonale Fachstelle stellt die Aus- und Weiterbildung der für den Strassenverkehr zuständigen Vollzugsorgane sicher.