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455.1 TSCHVOPAN CH

Art. 201 Tierschutzverordnung (TSchV) - Organisation der fachspezifischen Aus- und Weiterbildungen

TSchV; 9. Kapitel: Aus- und Weiterbildung in der Tierhaltung
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Art. 201 TSchV · Organisation der fachspezifischen Aus- und Weiterbildungen

Die Unternehmen, die Tiere gewerbsmässig transportieren, organisieren in Zusammenarbeit mit den Fachverbänden Aus- und Weiterbildungskurse für den Transport von Tieren.

Schlachtbetriebe organisieren in Zusammenarbeit mit den Fachverbänden Aus- und Weiterbildungskurse für den Umgang mit Schlachttieren.

Institute und Laboratorien, die Tierversuche durchführen, organisieren in Zusammenarbeit mit den Fachvereinigungen Aus- und Weiterbildungskurse für den Umgang mit Versuchstieren sowie die Durchführung und die Leitung von Tierversuchen.

Die kantonale Fachstelle stellt die Aus- und Weiterbildung der für den Strassenverkehr zuständigen Vollzugsorgane sicher.

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