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455.1 TSCHVOPAN CH

Art. 178a Tierschutzverordnung (TSchV) - Ausnahmen von der Betäubungspflicht

TSchV; 8. Kapitel: Töten und Schlachten von Tieren
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Art. 178a TSchV · Ausnahmen von der Betäubungspflicht

Die Tötung von Wirbeltieren oder Panzerkrebsen ist ohne Betäubung zulässig: a. bei der Jagd; b. im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmassnahmen; c. wenn die angewendete Tötungsmethode das Tier unverzüglich und ohne Schmerzen oder Leiden in einen Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt.

Die Tötung von Fröschen ist zudem ohne Betäubung zulässig, wenn die Frösche bei der Schlachtung in gekühltem Zustand geköpft werden und der Kopf sofort vernichtet wird.

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