455.1
TSCHVOPAN
CH
Art. 178a Tierschutzverordnung (TSchV) - Ausnahmen von der Betäubungspflicht
TSchV; 8. Kapitel: Töten und Schlachten von Tieren
Art. 178a TSchV · Ausnahmen von der Betäubungspflicht
Die Tötung von Wirbeltieren oder Panzerkrebsen ist ohne Betäubung zulässig: a. bei der Jagd; b. im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmassnahmen; c. wenn die angewendete Tötungsmethode das Tier unverzüglich und ohne Schmerzen oder Leiden in einen Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt.
Die Tötung von Fröschen ist zudem ohne Betäubung zulässig, wenn die Frösche bei der Schlachtung in gekühltem Zustand geköpft werden und der Kopf sofort vernichtet wird.
...