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455.1 TSCHVOPAN CH

Art. 178 Tierschutzverordnung (TSchV) - Betäubungspflicht

TSchV; 8. Kapitel: Töten und Schlachten von Tieren
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Art. 178 TSchV · Betäubungspflicht

Wirbeltiere und Panzerkrebse dürfen nur unter Betäubung getötet werden. Ist die Betäubung nicht möglich, so muss alles Notwendige unternommen werden, um Schmerzen, Leiden und Angst auf ein Minimum zu reduzieren.

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