455.1
TSCHVOPAN
CH
Art. 178 Tierschutzverordnung (TSchV) - Betäubungspflicht
TSchV; 8. Kapitel: Töten und Schlachten von Tieren
Art. 178 TSchV · Betäubungspflicht
Wirbeltiere und Panzerkrebse dürfen nur unter Betäubung getötet werden. Ist die Betäubung nicht möglich, so muss alles Notwendige unternommen werden, um Schmerzen, Leiden und Angst auf ein Minimum zu reduzieren.