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455.1 TSCHVOPAN CH

Art. 175 Tierschutzverordnung (TSchV) - Durchfuhr von Tieren

TSchV; 7. Kapitel: Tiertransporte
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Art. 175 TSchV · Durchfuhr von Tieren

Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Schlachtpferde und Schlachtgeflügel dürfen nur im Bahn- oder Luftverkehr durch die Schweiz durchgeführt werden.

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