455.1
TSCHVOPAN
CH
Art. 175 Tierschutzverordnung (TSchV) - Durchfuhr von Tieren
TSchV; 7. Kapitel: Tiertransporte
Art. 175 TSchV · Durchfuhr von Tieren
Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Schlachtpferde und Schlachtgeflügel dürfen nur im Bahn- oder Luftverkehr durch die Schweiz durchgeführt werden.