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455.1 TSCHVOPAN CH

Art. 166 Tierschutzverordnung (TSchV) - Beigeladene Waren

TSchV; 7. Kapitel: Tiertransporte
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Art. 166 TSchV · Beigeladene Waren

Waren, die im gleichen Transportmittel wie die Tiere transportiert werden, sind so zu laden, dass sie den Tieren keine Schäden, Schmerzen oder Leiden zufügen.

Waren, die die Tiere beeinträchtigen, dürfen nicht beigeladen werden.

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