455.1
TSCHVOPAN
CH
Art. 166 Tierschutzverordnung (TSchV) - Beigeladene Waren
TSchV; 7. Kapitel: Tiertransporte
Art. 166 TSchV · Beigeladene Waren
Waren, die im gleichen Transportmittel wie die Tiere transportiert werden, sind so zu laden, dass sie den Tieren keine Schäden, Schmerzen oder Leiden zufügen.
Waren, die die Tiere beeinträchtigen, dürfen nicht beigeladen werden.