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455.1 TSCHVOPAN CH

Art. 151 Tierschutzverordnung (TSchV) - Verantwortlichkeit der Tierhalterinnen und Tierhalter

TSchV; 7. Kapitel: Tiertransporte
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Art. 151 TSchV · Verantwortlichkeit der Tierhalterinnen und Tierhalter

Die verantwortliche Tierhalterin oder der verantwortliche Tierhalter des Betriebs, von dem das Tier abtransportiert wird, muss: a. die für den Transport und die Ablieferung notwendigen Dokumente zum Voraus besorgen, damit der Transport und die Ablieferung rasch durchgeführt werden können; b. allfällige Verletzungen und Krankheiten der Tiere schriftlich festhalten, bei Klauentieren im Begleitdokument.

Für Personen, die für einen Markt verantwortlich sind, gilt Absatz 1 sinngemäss.

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