455.1
TSCHVOPAN
CH
Art. 151 Tierschutzverordnung (TSchV) - Verantwortlichkeit der Tierhalterinnen und Tierhalter
TSchV; 7. Kapitel: Tiertransporte
Art. 151 TSchV · Verantwortlichkeit der Tierhalterinnen und Tierhalter
Die verantwortliche Tierhalterin oder der verantwortliche Tierhalter des Betriebs, von dem das Tier abtransportiert wird, muss: a. die für den Transport und die Ablieferung notwendigen Dokumente zum Voraus besorgen, damit der Transport und die Ablieferung rasch durchgeführt werden können; b. allfällige Verletzungen und Krankheiten der Tiere schriftlich festhalten, bei Klauentieren im Begleitdokument.
Für Personen, die für einen Markt verantwortlich sind, gilt Absatz 1 sinngemäss.