455.1
TSCHVOPAN
CH
Art. 116 Tierschutzverordnung (TSchV) - Anforderungen an Personen, die Versuchstiere betreuen
TSchV; 6. Kapitel: Tierversuche, gentechnisch veränderte Tiere und belastete Mutanten
Art. 116 TSchV · Anforderungen an Personen, die Versuchstiere betreuen
In Versuchstierhaltungen muss die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person Tierpflegerin oder Tierpfleger sein.
Die Zahl der Tierpflegerinnen und Tierpfleger muss eine geregelte Stellvertretung erlauben, insbesondere bei der Überwachung von gentechnisch veränderten Tieren nach Artikel 3 Buchstabe d der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012 und belasteten Mutanten sowie für die vorgeschriebenen Dokumentationsarbeiten.