454
CH
Art. 3 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1980 über den Schweizerischen Nationalpark im Kanton Graubünden (Nationalparkgesetz) - Finanzierung
Nationalparkgesetz
Art. 3 Nationalparkgesetz · Finanzierung
Das Anfangsvermögen der Stiftung besteht aus dem Nationalparkfonds, den der Schweizerische Bund für Naturschutz gegründet hat.
Die Stiftung verwendet zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Erträge des Stiftungsvermögens und andere Einnahmen.
Der Bund leistet an die Kosten von Verwaltung, Aufsicht und Unterhalt einen jährlichen Beitrag.
Die Stiftung kann für die Benützung von Einrichtungen im Nationalpark Gebühren erheben.
Das Stiftungsvermögen darf nur in ausserordentlichen Fällen angetastet werden. Es darf nicht unter 1 000 000 Franken sinken.