Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
453.2 CH

Art. 4 Verordnung vom 20. April 2016 über die Kontrolle der rechtmässigen Herkunft von eingeführten Erzeugnissen der Meeresfischerei (Meeresfischerei) - Grundsatz

Meeresfischerei
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Meeresfischerei · Grundsatz

Fischereierzeugnisse nach Anhang 1 dürfen gewerbsmässig eingeführt werden, wenn: a. sie rechtmässiger Herkunft sind; und b. ihnen die erforderlichen Begleitdokumente beiliegen.

Für Fischereierzeugnisse, die nicht aus Flaggenstaaten nach Anhang 2 stammen, muss zudem eine Fangbescheinigung vorliegen. Die Einfuhr dieser Fischereierzeugnisse unterliegt dem Voranmeldeverfahren nach dem 3. Abschnitt.

← Art. 3 Meeresfischerei Verordnung vom 20. April 2016 über die Kontrolle der rechtmässigen Herkunft von eingeführten Erzeugnissen der Meeresfischerei (Meeresfischerei) - Zweck Art. 5 Meeresfischerei →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →