453.2
CH
Art. 4 Verordnung vom 20. April 2016 über die Kontrolle der rechtmässigen Herkunft von eingeführten Erzeugnissen der Meeresfischerei (Meeresfischerei) - Grundsatz
Meeresfischerei
Art. 4 Meeresfischerei · Grundsatz
Fischereierzeugnisse nach Anhang 1 dürfen gewerbsmässig eingeführt werden, wenn: a. sie rechtmässiger Herkunft sind; und b. ihnen die erforderlichen Begleitdokumente beiliegen.
Für Fischereierzeugnisse, die nicht aus Flaggenstaaten nach Anhang 2 stammen, muss zudem eine Fangbescheinigung vorliegen. Die Einfuhr dieser Fischereierzeugnisse unterliegt dem Voranmeldeverfahren nach dem 3. Abschnitt.