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Art. 3 Verordnung vom 20. April 2016 über die Kontrolle der rechtmässigen Herkunft von eingeführten Erzeugnissen der Meeresfischerei (Meeresfischerei) - Begriffe

Meeresfischerei
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Art. 3 Meeresfischerei · Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten: a. Flaggenstaat: Staat, in dessen Schiffsregister ein Fangschiff eingetragen ist und dessen Flagge es führt; b. Sendung: Fischereierzeugnisse, die gleichzeitig oder mit einem einzigen Frachtpapier an einen Importeur versandt werden; c. verantwortliche Personen: 1. Personen nach Artikel 26 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG), 2. Personen, die Fischereierzeugnisse einführen oder einführen lassen; d. GVDE: gemeinsames Veterinärdokument nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 282/2004 sowie Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 ; e. Gesundheitsbescheinigung: Dokument, das die Herkunft einer Sendung und die Einhaltung der tierseuchenpolizeilichen, tierschutzrechtlichen und lebensmittelhygienischen Anforderungen belegt; f. Grenzkontrollstelle: Einrichtung, an der die grenztierärztliche Kontrolle durchgeführt wird.

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