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Art. 2 Verordnung vom 20. April 2016 über die Kontrolle der rechtmässigen Herkunft von eingeführten Erzeugnissen der Meeresfischerei (Meeresfischerei) - Geltungsbereich

Meeresfischerei
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Art. 2 Meeresfischerei · Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt nur für Fischereierzeugnisse aus der Meeresfischerei.

Sie gilt nicht für: a. Aquakulturerzeugnisse aus Fischbrut oder Larven; b. Fischereierzeugnisse, die nicht als Lebensmittel vorgesehen sind.

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