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451 NHGLPN CH

Art. 25b Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)

NHG; Zweck; 6. Abschnitt: Schlussbestimmungen ; Wiederherstellung von Mooren und Moorlandschaften
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Art. 25b NHG

Die Kantone bezeichnen die Anlagen, Bauten und Bodenveränderungen, die nach dem 1. Juni 1983 innerhalb von Mooren und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung erstellt wurden, den Schutzzielen widersprechen und nicht gestützt auf Nutzungszonen, welche dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 entsprechen, rechtskräftig bewilligt worden sind.

In der Moorlandschaft von Rothenthurm bezeichnen die Kantone Schwyz und Zug die Anlagen, Bauten und Bodenveränderungen, welche nach dem 1. Juni 1983 erstellt wurden und unter die Übergangsbestimmung von Artikel 24 sexies Absatz 5 der Bundesverfassung fallen.

Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes wird von derjenigen kantonalen oder eidgenössischen Behörde verfügt, die für den Entscheid über die Bewilligung oder die Ausführung entsprechender Vorhaben zuständig wäre. Bei der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ist das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu beachten.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

602 2022 16 · fr (art. 25b al. 3 LPN)
Appeal Against Demolition of Fishing Cabin in Protected Marshland Dismissed
This article is cited as providing the formal legal basis for the dismantling order within the scope of the Cantonal Spatial Plan revision.
AC.2021.0128 · vd (art. 25b LPN)
Landowner v. Planning Authority (Partial Stream Burial Authorization)
Mentioned in the context of restoration obligations, relevant to the partial decision on maintenance/suppression.