Art. 23b Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
Art. 23b NHG
Eine Moorlandschaft ist eine in besonderem Masse durch Moore geprägte, naturnahe Landschaft. Ihr moorfreier Teil steht zu den Mooren in enger ökologischer, visueller, kultureller oder geschichtlicher Beziehung.
Eine Moorlandschaft ist von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung, wenn sie: a. in ihrer Art einmalig ist; oder b. in einer Gruppe von vergleichbaren Moorlandschaften zu den wertvollsten gehört.
Der Bundesrat bezeichnet unter Berücksichtigung der bestehenden Besiedlung und Nutzung die schützenswerten Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung, und er bestimmt ihre Lage. Er arbeitet dabei eng mit den Kantonen zusammen, welche ihrerseits die betroffenen Grundeigentümer anhören.
Der Bund finanziert die Bezeichnung der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung.