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NHGLPN
CH
Art. 18d Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG; Zweck; 3. Abschnitt: Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt; Finanzierung
Art. 18d NHG
Der Bund gewährt den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite und auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Abgeltungen für den Schutz und Unterhalt der Biotope von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung sowie für den ökologischen Ausgleich.
Ausnahmsweise kann er für Projekte, die eine Beurteilung durch den Bund im Einzelfall erfordern, Abgeltungen durch Verfügung gewähren.
Die Höhe der Abgeltungen richtet sich nach der Bedeutung der zu schützenden Objekte und der Wirksamkeit der Massnahmen.
Abgeltungen werden nur gewährt, wenn die Massnahmen wirtschaftlich sind und fachkundig durchgeführt werden.
Der Bund trägt die Kosten für die Bezeichnung der Biotope von nationaler Bedeutung.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
90.1998.134 · ti (art. 18d LPN)
Zoning Plan Challenge: Landscape Protection for Retaining Wall and Panoramic Viewpoint Restriction
Cited by the appellants concerning subsidies for the preservation of nature, which is relevant to the issue of financial burden addressed in the decision.