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NHGLPN
CH
Art. 17 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG; Zweck; 2. Abschnitt: Unterstützung von Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege durch den Bund und eigene Massnahmen des Bundes ; Rückerstattung von Beiträgen
Art. 17 NHG
Ist die Schutzwürdigkeit eines Objektes dahingefallen, so kann der geleistete Beitrag ganz oder teilweise zurückgefordert werden.