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451 NHGLPN CH

Art. 12d Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)

NHG; Zweck; 1. Abschnitt: Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege bei Erfüllung von Bundesaufgaben ; Beschwerderecht der Gemeinden und der Organisationen; 5. Vereinbarungen zwischen Gesuchstellern und Organisationen
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Art. 12d NHG

Treffen Gesuchsteller und Organisation Vereinbarungen über Verpflichtungen, die Belange des öffentlichen Rechts betreffen, so gelten diese ausschliesslich als gemeinsame Anträge an die Behörde. Diese berücksichtigt das Ergebnis in ihrer Verfügung oder ihrem Entscheid. Sie verzichtet darauf, wenn es Mängel nach Artikel 49 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren aufweist.

Vereinbarungen zwischen Gesuchstellern und Organisationen über finanzielle oder andere Leistungen sind nicht zulässig, soweit diese bestimmt sind für: a. die Durchsetzung von Verpflichtungen des öffentlichen Rechts, insbesondere behördlicher Auflagen; b. Massnahmen, die das öffentliche Recht nicht vorsieht oder die in keinem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen; c. die Abgeltung eines Rechtsmittelverzichts oder eines anderen prozessualen Verhaltens.

Die Rechtsmittelbehörde tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn diese rechtsmissbräuchlich ist oder die Organisation unzulässige Leistungen im Sinne von Absatz 2 gefordert hat.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VPB 05-1688-5041 (Art. 12d LPN)
Environmental Impact Assessment Streamlining and Appeal Rights Regulation
The commentary on Article 55c LPE applies mutatis mutandis to this provision regarding agreements between applicants and organizations.