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Art. 2 Bundesbeschluss vom 14. Dezember 1994 betreffend das Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (Tierarten)

Tierarten
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Art. 2 Tierarten

Der Bundesrat wird ermächtigt, künftige Änderungen der Anhänge des Übereinkommens zu genehmigen.

Der Bundesrat wird ebenfalls ermächtigt, im Rahmen des Übereinkommens internationale Regionalabkommen sowie deren Anhänge zu unterzeichnen, zu ratifizieren oder solchen beizutreten.

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