451.46
CH
Bundesbeschluss vom 14. Dezember 1994 betreffend das Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (Tierarten)
3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Bundesrecht (SR / Fedlex)
Gesetzestext (3 Artikel)
Tierarten
Art. 1 Bundesbeschluss vom 14. Dezember 1994 betreffend das Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (Tierarten)
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Das Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten wird genehmigt.
Der Bundesrat wird ermächtigt, dem Depositarstaat des Übereinkommens, der Bundesrepublik Deutschland, den Beitritt zu eröffnen.
Tierarten
Art. 2 Bundesbeschluss vom 14. Dezember 1994 betreffend das Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (Tierarten)
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Der Bundesrat wird ermächtigt, künftige Änderungen der Anhänge des Übereinkommens zu genehmigen.
Der Bundesrat wird ebenfalls ermächtigt, im Rahmen des Übereinkommens internationale Regionalabkommen sowie deren Anhänge zu unterzeichnen, zu ratifizieren oder solchen beizutreten.
Tierarten
Art. 3 Bundesbeschluss vom 14. Dezember 1994 betreffend das Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (Tierarten)
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Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.