451.41
CH
Art. 2 Bundesbeschluss vom 19. Juni 1975 über zwei Übereinkommen der UNESCO betreffend Schutz des Kultur- und Naturgutes und Erhaltung der Feuchtgebiete (Feuchtgebiete)
Feuchtgebiete
Art. 2 Feuchtgebiete
Die Schweiz entrichtet alle zwei Jahre einen Beitrag an den Fonds für den Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt, der 1 Prozent ihres Beitrages zum Haushalt der UNESCO nicht übersteigen darf.
Der zweijährliche Beitrag ist in den Voranschlag aufzunehmen.