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Art. 2 Bundesbeschluss vom 19. Juni 1975 über zwei Übereinkommen der UNESCO betreffend Schutz des Kultur- und Naturgutes und Erhaltung der Feuchtgebiete (Feuchtgebiete)

Feuchtgebiete
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Art. 2 Feuchtgebiete

Die Schweiz entrichtet alle zwei Jahre einen Beitrag an den Fonds für den Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt, der 1 Prozent ihres Beitrages zum Haushalt der UNESCO nicht übersteigen darf.

Der zweijährliche Beitrag ist in den Voranschlag aufzunehmen.

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