Bundesbeschluss vom 19. Juni 1975 über zwei Übereinkommen der UNESCO betreffend Schutz des Kultur- und Naturgutes und Erhaltung der Feuchtgebiete (Feuchtgebiete)
Gesetzestext (3 Artikel)
Folgende Übereinkommen werden genehmigt: – das Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt, abgeschlossen am 23. November 1972 in Paris; – das Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung, abgeschlossen am 2. Februar 1971 in Ramsar (Iran), von der Schweiz unterzeichnet am 21. Februar 1974 .
Der Bundesrat wird ermächtigt, die Übereinkommen zu ratifizieren.
Die Schweiz entrichtet alle zwei Jahre einen Beitrag an den Fonds für den Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt, der 1 Prozent ihres Beitrages zum Haushalt der UNESCO nicht übersteigen darf.
Der zweijährliche Beitrag ist in den Voranschlag aufzunehmen.
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.