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Bundesbeschluss vom 19. Juni 1975 über zwei Übereinkommen der UNESCO betreffend Schutz des Kultur- und Naturgutes und Erhaltung der Feuchtgebiete (Feuchtgebiete)

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Bundesrecht (SR / Fedlex)
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Gesetzestext (3 Artikel)

Feuchtgebiete

Folgende Übereinkommen werden genehmigt: – das Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt, abgeschlossen am 23. November 1972 in Paris; – das Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung, abgeschlossen am 2. Februar 1971 in Ramsar (Iran), von der Schweiz unterzeichnet am 21. Februar 1974 .

Der Bundesrat wird ermächtigt, die Übereinkommen zu ratifizieren.

Feuchtgebiete

Die Schweiz entrichtet alle zwei Jahre einen Beitrag an den Fonds für den Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt, der 1 Prozent ihres Beitrages zum Haushalt der UNESCO nicht übersteigen darf.

Der zweijährliche Beitrag ist in den Voranschlag aufzunehmen.

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