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451.36 PÄVOPAROParcs CH

Art. 2 Verordnung vom 7. November 2007 über die Pärke von nationaler Bedeutung (PäV) - Voraussetzungen

PäV; 2. Kapitel: Globale Finanzhilfen, Park- und Produktelabel
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Art. 2 PäV · Voraussetzungen

Globale Finanzhilfen werden gewährt: a. an die Errichtung eines Parks von nationaler Bedeutung, wenn eine Parkträgerschaft (Art. 25) bezeichnet ist und die Machbarkeit der Errichtung, des Betriebs und der Qualitätssicherung des Parks nach den Anforderungen an den Park ausgewiesen sind; b. an den Betrieb und die Qualitätssicherung eines Parks von nationaler Bedeutung, wenn die Anforderungen an den Park erfüllt sind.

Finanzhilfen werden nur gewährt, wenn der Kanton und die Gemeinden, deren Gebiet in den Park einbezogen ist, sowie allfällige Dritte sich finanziell angemessen an der Errichtung, dem Betrieb und der Qualitätssicherung des Parks beteiligen.

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