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Art. 2 Verordnung vom 21. Januar 1991 über den Schutz der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung (Hochmoorverordnung) - Veröffentlichung

Hochmoorverordnung
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Art. 2 Hochmoorverordnung · Veröffentlichung

Die Umschreibung der Objekte wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) durch Verweis veröffentlicht (Art. 5 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ). Sie ist in elektronischer Form zugänglich.

Das Hochmoorinventar kann unentgeltlich beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) und bei den zuständigen kantonalen Stellen eingesehen werden.

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