451.32
CH
Art. 2 Verordnung vom 21. Januar 1991 über den Schutz der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung (Hochmoorverordnung) - Veröffentlichung
Hochmoorverordnung
Art. 2 Hochmoorverordnung · Veröffentlichung
Die Umschreibung der Objekte wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) durch Verweis veröffentlicht (Art. 5 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ). Sie ist in elektronischer Form zugänglich.
Das Hochmoorinventar kann unentgeltlich beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) und bei den zuständigen kantonalen Stellen eingesehen werden.