Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
451.13 VIVSOIVS CH

Art. 5 Verordnung vom 14. April 2010 über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (VIVS) - Nachführung und Änderung

VIVS
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 VIVS · Nachführung und Änderung

Das Bundesinventar wird regelmässig, insbesondere bei Vorliegen neuer Erkenntnisse und Tatsachen, überprüft und bereinigt. Die vollständige Überprüfung und Bereinigung erfolgt innert 25 Jahren.

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann die Umschreibung der Objekte geringfügig ändern. Als geringfügig gelten Änderungen, die sich weder auf den Bestand der Objekte noch wesentlich auf deren Substanz auswirken.

Bei der Überprüfung und Bereinigung des Bundesinventars im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 NHG sowie der geringfügigen Änderung von Objektumschreibungen nach Absatz 2 sind die zuständigen kantonalen Fachstellen möglichst frühzeitig einzubeziehen. Die Kantone sorgen dafür, dass auch die Öffentlichkeit in geeigneter Art und Weise einbezogen wird.

← Art. 4 VIVS Verordnung vom 14. April 2010 über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (VIVS) - Gegenstand Art. 6 VIVS →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →